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​Krafträder mit 125cm³ bis 11 kw

​Mindestalter:          16 Jahre
Vorraussetzungen: keine

Bemerkung:  beinhaltet die Klasse AM

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
 

 

Die aktuellen

Führerscheinklassen

A1

A2

​Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 35 kw

​Mindestalter:          18 Jahre

Vorraussetzungen: keine

Bemerkung:  beinhaltet die Klasse A1 und AM

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. 

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

A

Krafträder, auch mit Beiwagen über 50 cm³ oder 45 km/h

​Mindestalter:          24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:          21 Jahre
Bemerkung:           •beinhaltet die Klassen AM, A1 und A2

Kraftwagen bis 3,5 t z.G. bis 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz)

​Mindestalter:          "Begleiteten Fahren mit 17 Jahren"/ 18 Jahre​

Vorraussetzungen: keine
Bemerkung:           â€¢Anhänger bis 0,75 t z.G.

                               â€¢Züge bis 3,5 t z.G. (z.G. Anhänger nicht größer als Lm. Zugfahrzeug)
                               â€¢beinhaltet die Klassen AM und L

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).
 

B / BF17

BE

Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t z.G. (sofern Zug nicht unter B fällt)​

​​Mindestalter:          18 Jahre​

Vorraussetzungen: B
Bemerkung:           â€¢Bei LKW mit durchgehender Bremsanlage und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der z.G. des Zugfahrzeugs betragen

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
 

AM

Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 cm³ und 45 km/h

Mindestalter:          16​ Jahre​

Vorraussetzungen: keine


Bemerkung:           

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungs-motoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Einspurige, Einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor -auch ohne Trettkurbeln- wenn ihre Bauart gewähr dafür bietet, das die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt

Mindestalter:          15​ Jahre​

Vorraussetzungen: keine
Bemerkung:           â€¢besondere Sitze für die Mitnahme von Kinder unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht   werden (Mindestalter 16 Jahre)

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